FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2007
1 K 366/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3a § 40b ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1554
EFG 2007, 682

Kein Arbeitslohn bei Ausgleichzahlungen als Entschädigung für Ausscheiden aus Versorgungsanstalt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 366/03

DRsp Nr. 2007/6217

Kein Arbeitslohn bei Ausgleichzahlungen als Entschädigung für Ausscheiden aus Versorgungsanstalt

1. Hat der Arbeitnehmer in der Zeit seiner Pflichtversicherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben, stellt die kaptialisierte Abgeltung seiner rentenrechtlichen Nachteile, die durch das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen, einen Schadensausgleich dar, der nicht zu einem Lohnzufluss führt. 2. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn erhalten hat, bestimmt sich nach dem Zufluss beim Arbeitnehmer, nicht danach, ob dem Arbeitgeber insoweit Betriebsausgaben entstehen. 3. Bei der Auszahlung des zutreffend berechneten Kapitalwerts einer Rente gibt es keinen Ertragsanteil, dessen fiktive Steuerlast im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3a § 40b ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: