FG München - Urteil vom 18.06.2009
15 K 2482/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 1 Abs. 2 S. 1; EStDV § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 50

Kein Arbeitsverhältnis von Prostituierten mit dem Betreiber eines bordellähnlichen Betriebs bei Vereinnahmung des Dirnenlohns auf eigene Rechung und Abführung lediglich einer festen täglichen Zimmermiete an den Betriebsinhaber

FG München, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 15 K 2482/06

DRsp Nr. 2009/22932

Kein Arbeitsverhältnis von Prostituierten mit dem Betreiber eines bordellähnlichen Betriebs bei Vereinnahmung des Dirnenlohns auf eigene Rechung und Abführung lediglich einer festen täglichen Zimmermiete an den Betriebsinhaber

1. Die Rechtsprechung, wonach die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale (z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch usw.) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, gilt auch für in einem bordellähnlichen Betrieb arbeitende Prostituierte. 2. Die fehlende Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für den Urlaubs- und Krankheitsfall der in einem Bordellbetrieb tätigen Prostituierten sowie der Umstand, dass die Prostituierten keine feststehende und gleichbleibende Entlohnung erhalten haben, sondern ihr Geld abhängig von der Anzahl ihrer Freier verdient haben, schließen die Annahme von Arbeitsverhältnissen mit dem Bordellbetreiber nicht aus.