OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2020
3 Ws 550/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 101 StVK 1224/19

Kein Auffangstreitwert bei Anträgen für Vollzugslockerungen500 Euro Streitwert für Interesse an vollzugsöffnenden Maßnahmen regelmäßig angemessen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 550/19

DRsp Nr. 2020/5275

Kein Auffangstreitwert bei Anträgen für Vollzugslockerungen 500 Euro Streitwert für Interesse an vollzugsöffnenden Maßnahmen regelmäßig angemessen

Besteht das Interesse des Verurteilten an der gerichtlichen Entscheidung gem. § 109 StVollzG maßgeblich darin, möglichst bald in den offenen Vollzug überwiesen zu werden oder sonst in den Genuss von Lockerungen zu gelangen und kann die Entscheidung allenfalls noch für eineinhalb Jahre Wirkung entfalten, entspricht eine Festsetzung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG auf 500 € der Bewertung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 409 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 15. Juli 2013 in Haft. Strafende ist auf den 24. Oktober 2020 notiert.