FG Köln - Urteil vom 15.05.2013
4 K 1242/13
Normen:
EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1;

Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

FG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 1242/13

DRsp Nr. 2013/18807

Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1;

Tatbestand

Umstritten war ursprünglich auch, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nach seiner Versetzung in den Ruhestand einkommensteuerrechtlich beachtlich oder als Liebhaberei zu beurteilen war. Nachdem der Kläger dieses Begehren im Termin der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt hat, ist nunmehr nur noch streitig, ob dem Kläger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.

Der im Jahr … geborene Kläger ist Universitätsprofessor im Ruhestand. Er wurde für die Streitjahre (2007 und 2008) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.