FG Köln - Urteil vom 15.05.2013
4 K 1384/10
Normen:
EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1;

Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

FG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 1384/10

DRsp Nr. 2013/18808

Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.

Die Grundstücksgemeinschaft A (Beigeladene), an der der Kläger und sein Sohn B jeweils zur Hälfte beteiligt sind, erzielte in den Streitjahren (2007 und 2008) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück C-Straße ….

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2007 erklärte die Beigeladene gemeinschaftliche Einnahmen von 35.324 EUR und gemeinschaftliche Werbungskosten von 43.657 EUR und damit einen gemeinschaftlichen Verlust von 8.333 EUR. Darüber hinaus erklärte sie Son-derwerbungskosten für den Kläger i.H.v. 2.885,94 EUR und für den Sohn B i.H.v. 7.266,69 EUR.