FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2012
8 K 254/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 849
NZA 2012, 1344

Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 8 K 254/11

DRsp Nr. 2012/20929

Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abkehr vom sog. Aufteilungsverbot (vgl. BFH-Beschl. GrS 1/06) kommt auch bei Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist. Daher sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung jedenfalls teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abziehbar sind.

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau in dem beiden Ehegatten gehörenden Objekt „R in X”. Die Eheleute wurden zusammen veranlagt. Der Kläger erhielt eine Altersrente in Höhe von … € sowie eine Leibrente aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von … €, daneben inländische Zinsen in Höhe von … € und inländische Erträge aus Aktien in Höhe von … €.