FG Hamburg - Urteil vom 23.04.2008
4 K 6/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 3 ;

Kein Ausfuhrerstattungsanspruch bei fehlender Ausfuhranmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 6/07

DRsp Nr. 2008/16305

Kein Ausfuhrerstattungsanspruch bei fehlender Ausfuhranmeldung

1. Der nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderlicher Ausfuhrnachweis kann gemäß Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999, wenn der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung stellt, durch Vorlage anderer gleichwertiger Unterlagen erbracht werden, wenn das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangszollstelle zurückgelangt ist. 2. Der Antrag kann auch konkludent - etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen - gestellt werden, die zuständige Behörde hat dann von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen als gleichwertig anzuerkennen sind. Ein Vortrag zu der Frage, ob der Ausführer die Nichtvorlage zu vertreten hat, hat bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber innerhalb der sich aus Art. 49 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 ergebenden Fristen zu erfolgen. 3. Für das Vorliegen der Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Ausfuhrerstattungsanspruch.