BFH - Beschluss vom 17.03.2004
IV B 185/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1245
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3026/99

Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

BFH, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen IV B 185/02

DRsp Nr. 2004/11093

Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind nicht als BA, sondern als SA abziehbar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch fordert --wie in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorgesehen-- die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig.

1. a) Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. April 1972 IV R 119/67 (BFHE 106, 38, BStBl II 1972, 728) Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer nicht als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) angesehen hat (s. auch das weitere Urteil des Senats vom 13. April 1972 IV R 88-89/69, BFHE 106, 32, BStBl II 1972, 730). Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin weder um singuläre Entscheidungen noch um solche, die durch die Entwicklung der letzten 30 Jahre überholt wären.