FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2010
5 K 1712/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1023

Kein Beginn der Gewerbesteuerpflicht aufgrund von Vorbereitungshandlungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 5 K 1712/08

DRsp Nr. 2010/23082

Kein Beginn der Gewerbesteuerpflicht aufgrund von Vorbereitungshandlungen

1. Für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG ist gem. § 2 Abs. 1 GewStG entscheidend, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Vorbereitungshandlungen genügen nicht. 2. Der Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG wird nicht deshalb vorverlegt, weil die Tätigkeit der Komplementär-GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Betrieb eines Gewerbes gilt (hier: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei jahrelangem Bau eines Wasserkraftwerks erst mit Aufnahme der Stromlieferung).

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Jahre 2006 stellte die Klägerin ein Wasserkraftwerk zur Erzeugung von Strom fertig und begann mit Stromlieferungen an die Firma A. Komplementärin ist die ...-Kraftwerke Beteiligungs GmbH, Kommanditist ist Herr J. A. junior.