FG München - Gerichtsbescheid vom 29.10.2014
8 K 3653/12
Normen:
EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2; DBA IRL Art. 12 Abs. 3; FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;

Kein Besteuerungsrückfall bei Einkünften, die im anderen Vertragsstaat nur teilweise besteuert werden Ruhen eines Klageverfahrens vor dem FG im Hinblick auf ein vor dem BFH anhängiges Musterverfahren nur mit Zustimmung des Klägers

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 3653/12

DRsp Nr. 2015/5863

Kein Besteuerungsrückfall bei Einkünften, die im anderen Vertragsstaat nur teilweise besteuert werden Ruhen eines Klageverfahrens vor dem FG im Hinblick auf ein vor dem BFH anhängiges Musterverfahren nur mit Zustimmung des Klägers

1. Der abkommensüberschreibende Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG wird tatbestandlich nur dann ausgelöst, „wenn” die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift greift die Rückfallklausel nicht, wenn sich die Besteuerung im anderen Vertragsstaat auf einen Teil der Einkünfte beschränkt (entgegen FG Berlin-Brandenburg v. 29.4.2014, 3 K 3227/13, EFG 2014, 1278, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 41/14). 2. Ein Klageverfahren darf nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil bei dem BFH ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. In einem solchen Fall können vielmehr beim FG schwebende Parallelverfahren nur gem. § 251 ZPO i. V. m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch u. a. der Zustimmung des Klägers bedarf.