FG München - Urteil vom 18.03.2009
1 K 2795/07
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Kein Beweis durch nachträgliche schriftliche Bestätigung einer unter Angehörigen getroffenen mündlichen Vereinbarung; Ablehnung eines rechtsmißbräuchlichen Befangenheitsantrags

FG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 2795/07

DRsp Nr. 2009/20037

Kein Beweis durch nachträgliche schriftliche Bestätigung einer unter Angehörigen getroffenen mündlichen Vereinbarung; Ablehnung eines rechtsmißbräuchlichen Befangenheitsantrags

1. Die nachträgliche schriftliche Bestätigung eines Angehörigen über eine mündlich getroffene Vereinbarung vermag nicht den Beweis zu erbringen, dass diese eine rechtlich verbindliche Regelung über ein vom zivilrechtlichen abweichendes wirtschaftliches Eigentum getroffen hatten. 2. Rechtsfehler eines Richters in einem früheren Verfahrensabschnitt, in einem früheren Verfahren oder in einem Parallelverfahren können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen; die Überprüfung richterlicher Entscheidungen hat allein im Rechtsmittelweg zu erfolgen. Etwas anders gilt nur, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.

1. Die Eigenheimzulage wird unter Aufhebung des Bescheids über Eigenheimzulage vom 21. April 2008 für die Jahre 1999 bis 2006 auf je 4.001,88 EUR (= 7.827 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.