FG Köln - Urteil vom 16.11.2006
5 K 2192/04
Normen:
AO § 227; AO § 233a Abs 1 Satz 1;

Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen im Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Österreich nachträglich angenomener unbeschränkter deutscher Steuerpflicht 1991 bis 1994

FG Köln, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 2192/04

DRsp Nr. 2014/6718

Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen im Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Österreich nachträglich angenomener unbeschränkter deutscher Steuerpflicht 1991 bis 1994

Führt ein Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Österreich nachträglich zur Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht allein in Deutschland, so sind gemäß § 233a festgesetzte Nachzahlungszinsen nicht deshalb im Billigkeitswege zu erlassen, weil die Einkünfte zunächst in Österreich der Einkommensteuerpflicht unterworfen worden sind, so dass faktisch jedenfalls in Österreich kein Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen entstanden ist. Das Fehlen eines Liquiditätsvorteils in Deutschland lässt sich nicht mit der Zahlung ausländischer Steuern begründen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a Abs 1 Satz 1;

Tatbestand