FG München - Urteil vom 21.03.2001
4 K 2974/00
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 986

Kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Empfehlung eines Bauunternehmers durch den Grundstücksverkäufer; selbständige Herstellbarkeit von Gebäuden in der Rechtsform des Wohnungs- oder Teileigentums bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 2974/00

DRsp Nr. 2001/10734

Kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Empfehlung eines Bauunternehmers durch den Grundstücksverkäufer; selbständige Herstellbarkeit von Gebäuden in der Rechtsform des Wohnungs- oder Teileigentums bei der Grunderwerbsteuer

1. Wird ein Miteigentumsanteil an einem unbebauten, zur Bebauung mit Doppelhaushälften vorgesehenen Grundstück erworben, verbunden mit der Verpflichtung, zugunsten der Käufern der übrigen Miteigentumsanteile noch Wohnungseigentum zu begründen, so sind die späteren Bauleistungen nicht nach den Grundsätzen des "einheitlichen Vertragswerks" in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten und diese Personen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und nicht durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Die Empfehlung eines in Frage kommenden Bauunternehmers durch den Grundstücksveräußerer unter Hinweis auf dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft kann insbesondere dann nicht als derartiges Zusammenwirken zwischen Grundstückseigentümer und Bauunternehmer gewertet werden, wenn der Bauunternehmer erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und auf eine entsprechende Nachfrage des Erwerbers hin benannt wird.