BAG - Urteil vom 23.02.2021
5 AZR 304/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 402
AuR 2021, 382
EzA EFZG _ 3 Nr. 23
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 178
EzA-SD 2021, 12
NZA 2021, 1512
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 432/19
ArbG München, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9790/18

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Baugewerbe bei gleichzeitigem witterungsbedingten ArbeitsausfallLohnausgleich für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer im Baugewerbe in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 304/20

DRsp Nr. 2021/8815

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im Baugewerbe bei gleichzeitigem witterungsbedingten Arbeitsausfall Lohnausgleich für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer im Baugewerbe in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit

Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 10. Dezember 2014 hat ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer für Zeiten, in denen die Arbeit im Betrieb entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird und der Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitsfähigkeit von dem Arbeitsausfall betroffen wäre, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Rn. 19 ff.). 2. In der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ist der Arbeitgeber auch gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer berechtigt und verpflichtet, einen Lohnausgleich nach § 4 Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BRTV durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichskonto durchzuführen (Rn. 18, 24 ff.).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. April 2020 - 10 Sa 432/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: