FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2005
4 K 773/04
Normen:
AO (1977) § 107 S. 1 § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 93 § 147 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1159

Kein Entschädigungsanspruch nach § 107 AO 1977 bei Vorlageverpflichtung nach § 97 AO 1977; Nichterstattung einer Entschädigung gemäß § 107 Abgabenordnung (AO)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 773/04

DRsp Nr. 2005/9272

Kein Entschädigungsanspruch nach § 107 AO 1977 bei Vorlageverpflichtung nach § 97 AO 1977; Nichterstattung einer Entschädigung gemäß § 107 Abgabenordnung (AO)

Bei bestandskräftiger Inanspruchnahme als Vorlageverpflichteter nach § 97 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 besteht weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 107 Satz 1 AO 1977 ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen.

Normenkette:

AO (1977) § 107 S. 1 § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 § 93 § 147 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 107 Abgabenordnung in der im Streitzeitraum gültigen Fassung (AO) i.V.m. dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der im Streitzeitraum gültigen Fassung (ZSEG) gegen den Beklagten zusteht.

Mit Datum vom 25. März 2003 richtete der Beklagte ein ausdrücklich als "Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 der Abgabenordnung (AO)" bezeichnetes Schreiben an die Klägerin. Darin forderte er im Rahmen einer Betriebsprüfung bei den Eheleuten ... diverse Kopien von Unterlagen über die Eheleute bei der Klägerin an, da diese Unterlagen von den Eheleuten dem Beklagten trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden waren. Der genaue Wortlaut des Ersuchens lautete:

"... Somit bitte ich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens der Eheleute um die Übersendung folgender Unterlagen: