Kann bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörden gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO dem Steuerpflichtigen nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) oder durch Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geholfen werden, kann es geboten sein, die zu Unrecht festgesetzte Steuer wegen sachlicher Unbilligkeit (§ 227 AO) zu erlassen; z.B. Auskunft durch den unzuständigen Sachbearbeiter, obwohl der Steuerpflichtige ausdrücklich um eine für die Zukunft bindende Zusage gebeten hat, die nur der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher erteilen darf. Für einen Erlass ist aber neben dem schutzwürdigen Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für den Steuerpflichtigen nicht erkennbar und die Auskunft ursächlich für seine Dispositionen gewesen ist (vgl. BFH vom 20.8.1991, BFH/NV 1992, 285).
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