Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist.
Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) das Immobilien-Sondervermögen "XXX", das im Eigentum der B ... stand. Nach dem Depotbankvertrag vom ... 2011 war die Klägerin als Depotbank für dieses Sondervermögen bestellt.
Da der Fonds wegen erheblicher Kapitalabflüsse geschlossen werden musste, erklärte die A-AG am 20.11.2012 mit Wirkung zum 21.11.2015 die Kündigung des Verwaltungsvertrages.
Das Finanzamt C stellte mit Bescheid vom 04.05.2016 gemäß § des () die Besteuerungsgrundlagen für den am 21.11.2015 nach § Abs. Nr. verwirklichten Übergang des Eigentums an den von der A-AG verwalteten Grundstücken auf die Klägerin als Verwahrstelle fest, u. a. an dem im D-Ring ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück.
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