FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2018
3 K 266/17
Normen:
AO § 163; KAGB § 100 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KAGB § 100a; KAGB § 357;

Kein Erlass der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen; Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung; Grunderwerbsteuerbarkeit des Übergangs von Immobilien-Sondervermögen auf eine Verwahrstelle; Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 100a KAGB gemäß § 357 KAGB erst für Übertragungen von Sondervermögen ab dem 31.12.2015

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 3 K 266/17

DRsp Nr. 2019/11768

Kein Erlass der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen; Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung; Grunderwerbsteuerbarkeit des Übergangs von Immobilien-Sondervermögen auf eine Verwahrstelle; Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 100a KAGB gemäß § 357 KAGB erst für Übertragungen von Sondervermögen ab dem 31.12.2015

Normenkette:

AO § 163; KAGB § 100 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KAGB § 100a; KAGB § 357;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist.

Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) das Immobilien-Sondervermögen "XXX", das im Eigentum der B ... stand. Nach dem Depotbankvertrag vom ... 2011 war die Klägerin als Depotbank für dieses Sondervermögen bestellt.

Da der Fonds wegen erheblicher Kapitalabflüsse geschlossen werden musste, erklärte die A-AG am 20.11.2012 mit Wirkung zum 21.11.2015 die Kündigung des Verwaltungsvertrages.

Das Finanzamt C stellte mit Bescheid vom 04.05.2016 gemäß § des () die Besteuerungsgrundlagen für den am 21.11.2015 nach § Abs. Nr. verwirklichten Übergang des Eigentums an den von der A-AG verwalteten Grundstücken auf die Klägerin als Verwahrstelle fest, u. a. an dem im D-Ring ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück.