FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2001
9 K 116/99
Normen:
AO 1977 § 227 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. ; EStG § 11 ; AO 1977 § 233a ;

Kein Erlass von als Sonderausgaben abzugsfähiger nachgezahlter Kirchensteuer bzw. von Nachzahlungszinsen i.S. d. § 233a AO 1977 wegen fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 9 K 116/99

DRsp Nr. 2002/987

Kein Erlass von als Sonderausgaben abzugsfähiger nachgezahlter Kirchensteuer bzw. von Nachzahlungszinsen i.S. d. § 233a AO 1977 wegen fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung

Der Umstand, dass die Nachzahlung von Kirchensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum wie auch Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer gemäß § 233a AO 1977 erst im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden können --§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG i.d.F. vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002-- und sich so wegen fehlender Einkünfte nicht oder nur zum geringen Teil einkommensteuermindernd auswirken, ist systembedingt und rechtfertigt ebenso keinen Erlass von Einkommensteuer wegen sachlicher Unbilligkeit, wie die durch die Änderung von Einkommensteuerbescheiden verschiedener Jahre in einem Jahr auftretende Zusammenballung von Sonderausgaben in einem Kalenderjahr.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F. ; EStG § 11 ; AO 1977 § 233a ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) ist Diplom-Betriebswirtin. Sie ist bzw. war Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Firma ... Die Klin ist Mitglied der ... in Württemberg, der Beigeladenen.

Die Klin wird beim Finanzamt ... dem Beklagten (Bekl), zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Für die Veranlagungszeiträume 1990-1994 sind folgende (erstmalige) ESt-Festsetzungen ergangen: