FG München - Urteil vom 25.06.2014
14 K 2171/12
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 204; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 239; EWGV 2454/93 Art. 303; EWGV 2454/93 Art. 900 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 901; EWGV 2454/93 Art. 905;

Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

FG München, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 14 K 2171/12

DRsp Nr. 2014/13244

Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

1. Eine Nachentrichtung von Einfuhrabgaben soll auf Fälle beschränkt sein, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist. 2. Ein besonderer Fall, der zur Erstattung des Antidumpingzolls führen könnte, liegt nicht darin, dass als Gemeinschaftsware deklarierte Fahrradteile, die sich unter zollamtlicher Überwachung wegen ihrer besonderen Verwendung befanden, nicht der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt, sondern im Anschluss an die Einfuhr ins Drittland ausgeführt wurden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 204; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 239; EWGV 2454/93 Art. 303; EWGV 2454/93 Art. 900 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 901; EWGV 2454/93 Art. 905;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzoll für die von ihr eingeführten und später ins Drittland weitergelieferten chinesischen Fahrradteile geltend gemacht hat.