BFH - Urteil vom 23.10.2003
V R 2/02
Normen:
AO (1977) §§ 227 233a Abs. 1 2 2a 5 ; EGAO (1977) Art. 97 § 15 Abs. 8 ; FGO § 102 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 239
BFHE 203, 410
DB 2004, 234
DStRE 2004, 117
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 12.12.2001 - 1 K 332/99 AO (EFG 2002, 372),

Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

BFH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V R 2/02

DRsp Nr. 2003/16130

Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

»Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich --aber vor dem 31. Dezember 1995-- auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes verzichtet hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227 233a Abs. 1 2 2a 5 ; EGAO (1977) Art. 97 § 15 Abs. 8 ; FGO § 102 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der ... GmbH wurde am 30. September 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Verwalter bestellt. Er veräußerte durch notariellen Vertrag vom 7. Januar 1992 die Betriebsstätte der GmbH in Z. Der Kaufpreis betrug 900 000 DM. Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sollte hinzukommen, soweit sie zu entrichten sei.

Unter dem 10. Juli 1995 erteilte der Kläger der Erwerberin der Betriebsstätte eine Rechnung, in der er ausgehend von einem "Netto-Kaufpreis" von 900 000 DM und 8 150 DM "hälftiger Grunderwerbsteuer" Umsatzsteuer in Höhe von 127 141 DM gesondert auswies.