FG München - Urteil vom 05.04.2011
14 K 1409/09
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240; FGO § 102;

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, auch wenn später die Steuerfestsetzung geändert wird

FG München, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 14 K 1409/09

DRsp Nr. 2011/19090

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, auch wenn später die Steuerfestsetzung geändert wird

Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 S. 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Antrag des Klägers auf Erlass von Säumniszuschlägen zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger ist im Rahmen seiner Betriebe „Anhänger und Verkaufsfahrzeuge” sowie „Beratung” unternehmerisch tätig. Zusammen mit seiner Ehefrau erzielt er steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Appartements. Daneben erwirtschaftet die Ehefrau des Klägers als Einzelunternehmerin steuerpflichtige Umsätze aus der teilweisen Vermietung einer Immobilie.

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit längerem mit der Zahlung von Steuern rückständig, Anträge auf Stundung wurden vom FA wiederholt abgelehnt.