FG München - Urteil vom 24.03.2011
14 K 2963/09
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 347;

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, wenn die Grundlagen für eine sog. Verrechnungsstundung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen

FG München, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 14 K 2963/09

DRsp Nr. 2011/19087

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, wenn die Grundlagen für eine sog. Verrechnungsstundung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen

1. Eine so genannte Verrechnungsstundung ermöglicht das Hinausschieben der Zahlungsverpflichtung gemäß § 222 AO, wenn der Steuerpflichtige mit einer Gegenforderung des FA noch nicht aufrechnen kann, diese aber besteht bzw. bestehen wird und auch alsbald fällig sein wird. 2. Insoweit genügt es jedoch nicht, wenn nur eine ungewisse oder unbestimmte Aussicht auf Erstattung der Steuer besteht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil v. 12.11.1997, XI R 22/97, BFH/NV 1998, 418). Erforderlich ist vielmehr, dass ein Steuererstattungsanspruch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 347;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Antrag der Kläger auf Erlass von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.225,93 EUR zu Recht abgelehnt hat.