FG Münster - Urteil vom 23.01.2002
8 K 6315/99 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; StG § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ; HGB § 255 ; EStR Abschnitt 147 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
EFG 2002, 612

Kein Erlassanspruch bei unberechtigt geltend gemachter Vorsteuer

FG Münster, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 8 K 6315/99 F

DRsp Nr. 2002/4655

Kein Erlassanspruch bei unberechtigt geltend gemachter Vorsteuer

Allein das Überschreiten der 15%-Grenze in Abschnitt 157 Abs. 2 S. 5 EStR führt nicht zur Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen in - anschaffungsnahen - Herstellungsaufwand. Herstellungsaufwand kann nur angenommen werden, wenn eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; StG § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ; HGB § 255 ; EStR Abschnitt 147 Abs. 2 S. 5;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Bauaufwendungen als Herstellungskosten in Form der anschaffungsnahen Herstellungskosten angefallen sind oder ob diese Aufwendungen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen sind.