FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 10.10.2001
4 K 1214/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 52 ; AO (1977) § 164 Abs. 3 Satz 3 ;

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Verkauf medizinisch verordneter Perücken; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 1214/98

DRsp Nr. 2004/5865

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Verkauf medizinisch verordneter Perücken; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Umsatzsteuer 1996

1. Umsätze aus dem Verkauf von medizinisch verordneten Perücken sind keine steuerbegünstigten Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der diesbezüglichen Anlage. Die präzise Bezeichnung "Perücke" in Position 6704 des Zolltarifs lässt eine Einordnung unter Position 9021 des Zolltarifs und damit die Begünstigung nach Nr. 52 der Anlage nicht zu. 2. Die Regelung des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO, wonach der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung aufzuheben ist, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben, gilt nur für Außenprüfungen, durch die der ganze Fall abschließend geprüft wurde.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 52 ; AO (1977) § 164 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Verkauf von medizinisch verordneten Perücken als steuerbegünstigte Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der diesbezüglichen Anlage zu qualifizieren sind.