FG München - Urteil vom 25.09.2012
12 K 466/10
Normen:
EStG § 70 Abs. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 5;

Kein Ermessen bei der Anwendung der Kindergeldkorrekturbestimmung des § 70 Abs. 3 EStG Tätigkeit als Hostess in einem Freizeitpark in den USA keine Berufsausbildung im Hinblick auf den angestrebten Beruf des Journalisten

FG München, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 12 K 466/10

DRsp Nr. 2012/22290

Kein Ermessen bei der Anwendung der Kindergeldkorrekturbestimmung des § 70 Abs. 3 EStG Tätigkeit als Hostess in einem Freizeitpark in den USA keine Berufsausbildung im Hinblick auf den angestrebten Beruf des Journalisten

1. Obwohl die Änderungsvorschrift des § 70 Abs. 3 EStG ihrem Wortlaut nach als Kann-Vorschrift ausgelegt ist, räumt sie der Behörde kein Ermessen ein, ob sie eine als rechtswidrig erkannte Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben soll. Im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung bedeutet das Wort „kann” in dieser Vorschrift ein rechtliches Können und ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als „muss” zu verstehen. 2. Die nicht von einem Sprachunterricht begleitete einjährige Tätigkeit der volljährigen Tochter als Hostess in einem Vergnügungspark der Walt Disney World in Florida stellt keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Hinblick auf die spätere Ausbildung zur Journalistin dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum September 2009 bis April 2010 zusteht.