FG Köln - Beschluss vom 26.02.2004
15 V 6362/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 3 ;

Kein ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages

FG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 15 V 6362/03

DRsp Nr. 2004/7241

Kein ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages

1. Es besteht kein ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages, da insoweit eine zeitraumübergreifende Betrachtung anzustellen ist. 2. Es bedarf in diesem Fall auch nicht der Überprüfung des dem Steuerpflichtigen nach dem Verlustrücktrag im Verlustrücktragsjahr verbleibenden Existenzminimums.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags des Antragstellers im Streitjahr 2000 aus dem Veranlagungszeitraum 2001.

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Antragsteller erzielte im Jahr 2001 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 188.923,- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.527.424,- DM. Dieser Betrag wird -soweit dem Antrgsgegner bekannt- einzeln im Schriftsatz des Beklagten vom 16.01.2004 aufgeschlüsselt (Bl. 39 und 40 d. Akte). Im Jahr 2001 wurde eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 144.462,- DM auf die positiven Einkünfte dieses Jahres vorgenommen.