FG Köln - Urteil vom 25.03.2009
12 K 5166/04
Normen:
EStG § 37 Abs. 2; EStG § 40b; LStR 2002 R 129 Abs. 13; LStR 2002 R 129 Abs. 14; LStR 2002 R 129 Abs. 15; LStR 2002 R 129 Abs. 16; LStR 2002 R 129 Abs. 17;
Fundstellen:
EFG 2009, 1394

Kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bzgl. pauschaler Lohnsteuer nach § 40b EStG nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems für seine Arbeitnehmer

FG Köln, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 12 K 5166/04

DRsp Nr. 2009/15807

Kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bzgl. pauschaler Lohnsteuer nach § 40b EStG nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems für seine Arbeitnehmer

Wird ein Zusatzversorgungssystem umgestellt, auf dessen Beiträge der Arbeitgeber pauschal gem. § 40b EStG in Höhe von 20% Lohnsteuer für die Arbeitnehmer abgeführt hat, so besteht angesichts gesunkener Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den neuen Träger der Zusatzversorgung kein Anspruch des Arbeitgebers auf verhältnismäßige Rückzahlung der pauschal abgeführten Lohnsteuer.

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 2; EStG § 40b; LStR 2002 R 129 Abs. 13; LStR 2002 R 129 Abs. 14; LStR 2002 R 129 Abs. 15; LStR 2002 R 129 Abs. 16; LStR 2002 R 129 Abs. 17;

Tatbestand:

Strittig ist, inwieweit die Klägerin nach einer Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems die Erstattung pauschaler Lohnsteuer nach § 40 b EStG beanspruchen kann.