I.
Streitig ist im Wesentlichen, ob die formell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1996 vorliegen.
Der Kläger (Kl.) ist ledig und hat bislang keine ESt-Erklärung für das Jahr 1996 abgegeben.
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Schätzungsbescheid vom 07.01.2004 setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt 1996 erstmalig fest, wobei er sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG i.H.v. 120.000,00 DM berücksichtigte. Hintergrund hierfür war eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen P., wonach der Kl. in dem Strafverfahren 13 Js .../99 ausgesagt habe, im Jahr 1996 einen Diebeslohn i.H.v. 120.000,00 DM erhalten zu haben. Zudem schätzte der Bekl. einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 DM.
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