FG Münster - Urteil vom 13.10.2006
11 K 2803/05 E
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 81

Kein erstmaliger Vorbehalt der Nachprüfung nach Verjährungseintritt

FG Münster, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 2803/05 E

DRsp Nr. 2006/29671

Kein erstmaliger Vorbehalt der Nachprüfung nach Verjährungseintritt

1. Nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist kann ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr erstmalig gesetzt werden. 2. § 164 Abs. 4 AO ist dahingehend auszulegen, dass ein derartiger verspätet gesetzter Vorbehalt der Nachprüfung eine juristische Sekunde nach seinem Erlass kraft Gesetzes wieder entfällt.

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob die formell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1996 vorliegen.

Der Kläger (Kl.) ist ledig und hat bislang keine ESt-Erklärung für das Jahr 1996 abgegeben.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Schätzungsbescheid vom 07.01.2004 setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt 1996 erstmalig fest, wobei er sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG i.H.v. 120.000,00 DM berücksichtigte. Hintergrund hierfür war eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen P., wonach der Kl. in dem Strafverfahren 13 Js .../99 ausgesagt habe, im Jahr 1996 einen Diebeslohn i.H.v. 120.000,00 DM erhalten zu haben. Zudem schätzte der Bekl. einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 DM.