Der Kläger wohnt und arbeitet in seinem Hauptberuf in Deutschland. Ferner hatte er im Streitjahr 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag von der Universität Straßburg erhalten, für den er im Streitjahr 1991 5.760 Ffr. (brutto) zu beanspruchen hatte. Die Universität bezahlte dem Kläger im Jahre 1991 nach Abzug französischer Sozialabgaben 4.814,79 Ffr. aus.
Die Klägerin ist mit dem Kläger verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kläger hatten im Streitjahr 1991 drei minderjährige Kinder.
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