FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 06.02.2012
10 K 1346/11 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a;

Kein ganzjähriger Kindergeldanspruch für einen lediglich einige Monate im Inland tätigen, polnischen Staatsangehörigen

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 1346/11 Kg

DRsp Nr. 2012/22811

Kein ganzjähriger Kindergeldanspruch für einen lediglich einige Monate im Inland tätigen, polnischen Staatsangehörigen

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz in Polen kann nur für die Monatszeiträume eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG begründen, in denen er die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 11. August 2002 geborenen Sohnes. Im Jahr 2007 lebte das Kind mit der Kindesmutter in Polen, wo sich auch der Familienwohnsitz des Klägers befindet.

In der Zeit vom 10. Mai bis zum 10. Juli 2007 war der Kläger unselbständig und sozialversicherungspflichtig tätig.

Unter dem 1. März 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn. Dabei gab er an, dass die Kindesmutter in Polen seit 1998 unselbständig tätig sei und von Januar 2007 bis August 2007 polnisches Kindergeld für den Sohn bezogen habe.

Mit Bescheid vom 22. September 2009 setzte die Beklagte sodann Kindergeld wie folgt fest:

für Mai bis Juni 2007: 141,63 EUR monatlich und