FG München - Urteil vom 09.07.2008
8 K 2739/06
Normen:
EStG 1999 § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG 1999 § 8 Abs. 2 S. 2; EStG 1999 § 8 Abs. 2 S. 3; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG 1999 § 19 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 102; AO § 191 Abs. 1;

Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einschränkung zur Nutzung überlassenen Dienstwagens durch nachträglich erstellte, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüfbare Listen und Tabellen

FG München, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 8 K 2739/06

DRsp Nr. 2010/1769

Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einschränkung zur Nutzung überlassenen Dienstwagens durch nachträglich erstellte, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüfbare Listen und Tabellen

1. Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines einem Arbeitnehmer ohne Einschränkung zur Nutzung zugewiesenen Dienstwagens kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden, aus dem sich eine ausschließlich berufliche Nutzung des Wagens ergibt. Soweit der Steuerpflichtige andere Beweise für die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw anbietet, ist deren Beweiskraftwirkung daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung des PKW geben.