BFH - Urteil vom 23.03.2005
III R 20/03
Normen:
AO (1977) § 45 § 46 ; FGO § 67 ; InvZulG (1996) § 3 S. 3 § 4 S. 1 § 7 ; UmwG (1995) § 123 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1552
BFH/NV 2005, 1454
BFHE 209, 29
BStBl II 2006, 432
DB 2005, 1552
DStRE 2005, 855
NJW 2005, 2799
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4039/00

Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel mangels Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung eines Unternehmensbereichs auf einen anderen Rechtsträger; Anspruch auf Investitionszulage nach Ausgliederung begünstigte Wirtschaftsgüter auf einen neuen Rechträger; Rechtsstellung des Anspruchsberechtigten im Festsetzungsverfahren und des Abtretungsempfänger nach der Abtretung von Investitionszulage

BFH, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III R 20/03

DRsp Nr. 2005/9624

Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel mangels Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung eines Unternehmensbereichs auf einen anderen Rechtsträger; Anspruch auf Investitionszulage nach Ausgliederung begünstigte Wirtschaftsgüter auf einen neuen Rechträger; Rechtsstellung des Anspruchsberechtigten im Festsetzungsverfahren und des Abtretungsempfänger nach der Abtretung von Investitionszulage

»Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835).«

Normenkette:

AO (1977) § 45 § 46 ; FGO § 67 ; InvZulG (1996) § 3 S. 3 § 4 S. 1 § 7 ; UmwG (1995) § 123 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die X-AG beantragte für 1996 eine Investitionszulage unter anderem für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für den Unternehmensbereich der Stromerzeugung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte die Investitionszulage nur teilweise. Der Einspruch gegen den (geänderten) Investitionszulagenbescheid für 1996 war erfolglos.