Die Kläger werden für das Streitjahr 1989 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog als Geschäftsführer der GmbH -im folgenden: G GmbH-, deren beherrschender Gesellschafter er war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er als freier Erfinder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die er im Wege der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Im Rahmen dieser Tätigkeit räumte der Kläger der G GmbH jeweils Lizenzen an folgenden patentierten Erfindungen ein:
1. und
2.
Die Lizenzverträge vom 16.07.1984 (betr. Patente 1-3) und 23.05.1987 (betr. Patent 4) zwischen dem Kläger ("Patentanmelder") und der G GmbH ("Firma") beinhalten u. a. folgende inhaltsgleichen Vereinbarungen:
"2. Die Firma erhält eine ausschließliche Lizenz an der oben genannten Erfindung. Die Höhe der Lizenzgebühr beträgt 4,7% [bzw. 7,9% / 4,3% / 5,0%] desjenigen Umsatzes nach Listenpreisen, ohne Umsatzsteuer, der in einem Kalenderjahr mit Gegenständen erzielt wurde, in denen die Erfindung verwertet wurde. ...
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