FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.1999
18 K 4262/95 E
Fundstellen:
EFG 1999, 964

Kein Gestaltungsmißbrauch bei Zuflußsteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 18 K 4262/95 E

DRsp Nr. 2001/2765

Kein Gestaltungsmißbrauch bei Zuflußsteuerung

Im Falle der Steuerung des Zuflusses bzw. Abflusses (z.B. von Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben) kommt ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 AO nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Tatbestand:

Die Kläger werden für das Streitjahr 1989 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog als Geschäftsführer der GmbH -im folgenden: G GmbH-, deren beherrschender Gesellschafter er war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er als freier Erfinder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die er im Wege der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Im Rahmen dieser Tätigkeit räumte der Kläger der G GmbH jeweils Lizenzen an folgenden patentierten Erfindungen ein:

1. und

2.

Die Lizenzverträge vom 16.07.1984 (betr. Patente 1-3) und 23.05.1987 (betr. Patent 4) zwischen dem Kläger ("Patentanmelder") und der G GmbH ("Firma") beinhalten u. a. folgende inhaltsgleichen Vereinbarungen:

"2. Die Firma erhält eine ausschließliche Lizenz an der oben genannten Erfindung. Die Höhe der Lizenzgebühr beträgt 4,7% [bzw. 7,9% / 4,3% / 5,0%] desjenigen Umsatzes nach Listenpreisen, ohne Umsatzsteuer, der in einem Kalenderjahr mit Gegenständen erzielt wurde, in denen die Erfindung verwertet wurde. ...