I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein freiberuflich tätiger Architekt, meldete für das Streitjahr 1992 eine gewerbliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an. Am 25. Oktober 1993 erinnerte ihn das FA an die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 181 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Unter Verwendung des auf der Rückseite der Erinnerung abgedruckten formularmäßigen Antwortschreibens teilte der Kläger dem FA mit, er habe die angeforderte Steuererklärung nicht abgegeben, weil er im Streitjahr "keine Einnahmen" erzielt habe. Daraufhin stellte das FA mit Bescheid vom 22. November 1993 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf 0 DM fest.
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