BFH - Urteil vom 23.01.2001
XI R 42/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1028
BFH/NV 2001, 950
BFHE 194, 9
BStBl II 2001, 379
DStR 2001, 849
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

BFH, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen XI R 42/00

DRsp Nr. 2001/8053

Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

»Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der Begriff "Gewinn" setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausschließen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein freiberuflich tätiger Architekt, meldete für das Streitjahr 1992 eine gewerbliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an. Am 25. Oktober 1993 erinnerte ihn das FA an die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 181 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Unter Verwendung des auf der Rückseite der Erinnerung abgedruckten formularmäßigen Antwortschreibens teilte der Kläger dem FA mit, er habe die angeforderte Steuererklärung nicht abgegeben, weil er im Streitjahr "keine Einnahmen" erzielt habe. Daraufhin stellte das FA mit Bescheid vom 22. November 1993 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf 0 DM fest.