FG Sachsen - Urteil vom 17.08.2004
5 K 791/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG (1994) § 32d Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Kein grobes Verschulden bei Nachreichung der Anlage E bei ursprünglich deutlich über der Grenze für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 32d EStG liegendem Einkommen; Einkommensteuer 1994

FG Sachsen, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 791/01

DRsp Nr. 2005/749

Kein grobes Verschulden bei Nachreichung der Anlage E bei ursprünglich deutlich über der Grenze für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 32d EStG liegendem Einkommen; Einkommensteuer 1994

Konnten die Ehegatten bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1994 wegen eines Rechtsstreites über die Herausgabe von Unterlagen ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht beziffern, lag das zu versteuernde Einkommen ohne Vermietungseinkünfte bei 42.605 DM, also deutlich über der Grenze für die Beantragung eines Entlastungsbetrags nach § 32d EStG 1994 (27.215 DM), hat der Bevollmächtigte der Ehegatten deswegen weder eine Anlage E mit eingereicht noch in Zeile 57 des Erklärungsformulars "Angaben zum Existenzminimum" gemacht und führt die spätere Berücksichtigung der zutreffenden (negativen) Vermietungseinkünfte zu einem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 32d EStG ermöglichenden zu versteuernden Einkommen und zur Nachreichung der erforderlichen Anlage E, so steht der Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheides aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) kein grobes Verschulden der Steuerpflichtigen (unvollständiges Ausfüllen der ursprünglichen Steuererklärung) entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG (1994) § 32d Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: