Die Beteiligten streiten insbesondere über die Abziehbarkeit einer Spende als Sonderausgaben.
Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27. November 2003 wurde dem Verein N e.V. für das Jahr 2001 und ebenso für die Jahre 1999 und 2000 die Freistellung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagt, weil trotz Aufforderung der Nachweis nicht erbracht worden war, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung übereinstimme. Deshalb heißt es in dem Körperschaftsteuerbescheid weiter: "Die Nichtabgabe der Steuererklärung führt zum Wegfall der Steuerbefreiung und somit zum Wegfall der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne."
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