FG Thüringen - Urteil vom 15.04.1999
II 350/98
Normen:
EStG § 46 Abs. 5 ; EStG § 46 Abs. 3 ; EStDV § 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 629

Kein Härteausgleich bei Entschädigungszahlung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an einen Bauarbeiter für verfallenen Urlaub der Vorjahre

FG Thüringen, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen II 350/98

DRsp Nr. 2001/2580

Kein Härteausgleich bei Entschädigungszahlung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an einen Bauarbeiter für verfallenen Urlaub der Vorjahre

1.Die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs.5 EStG i.V.m. § 70 EStDV auf den Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzt das Vorliegen von nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünften voraus. 2. Zu diesen Nebeneinkünften können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, sowie Einkünfte aus den übrigen sechs Einkunftsarten gehören. 3. Entschädigungszahlungen an einen Bauarbeiter für nicht genommenen Urlaub der Vorjahre durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft stellen von einem Dritten gezahlten, steuerpflichtigen und dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn dar. Sie berechtigen bei der Einkommensteuerveranlagung auch dann nicht zur Inanspruchnahme des Härtausgleichs, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse mit Billigung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Zahlung an den Bauarbeiter nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 5 ; EStG § 46 Abs. 3 ; EStDV § 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR Abschn. 70 Abs. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand: