FG München - Beschluss vom 26.01.2006
5 V 3496/05
Normen:
EStG (2002) § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a, b, c, i, j § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; Nr. 1 § 23 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1316
EFG 2006, 628

Kein Halbeinkünfteverfahren für Einnahmen des Arbeitnehmers bei Ausübung von im Rahmen eines stock option plan erworbenen Aktienoptionsrechten

FG München, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 V 3496/05

DRsp Nr. 2006/11750

Kein Halbeinkünfteverfahren für Einnahmen des Arbeitnehmers bei Ausübung von im Rahmen eines "stock option plan" erworbenen Aktienoptionsrechten

Die Ausübung von Aktienoptionen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. "stock option plan" von seinem Arbeitgeber erhalten hat, führt zu steuerpflichtigem, ggf. nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG tarifbegünstigtem Arbeitslohn. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei ist.

Normenkette:

EStG (2002) § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a, b, c, i, j § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; Nr. 1 § 23 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Einnahmen der Antragstellerin aus der Einlösung und dem anschließenden Verkauf von Aktien, die sie im Rahmen eines sog. stock option plan von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte, nach oder entsprechend § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 09.08.2005 in Höhe von 4.546 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.