FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2001 12 K 196/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1349
EFG 2002, 536
Kein halber Steuersatz mehr auf 1998 vereinbarte, aber erst 1999 ausbezahlte Entlassungsentschädigung; Einkommensteuer 1999
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 12 K 196/00
DRsp Nr. 2002/12040
Kein halber Steuersatz mehr auf 1998 vereinbarte, aber erst 1999 ausbezahlte Entlassungsentschädigung; Einkommensteuer 1999
Hat ein Arbeitnehmer bereits 1998 mit seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis aber erst im Jahr 1999 und fließt auch die Abfindung erst im Jahr 1999, so hat der Arbeitnehmer nicht etwa aus Vertrauensschutzgründen oder nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Anwendung des "halben" Steuersatzes nach § 34EStG in der bis 1998 gültigen Fassung, sondern es kommt § 34EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ("Fünftelung") zur Anwendung; hier: keine verfassungswidrige Rückwirkung des neuen § 34EStG).
Normenkette:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36 ;
Tatbestand:
Streitig ist die Besteuerung einer Abfindungszahlung.
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