I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1994 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ihre Einkommensteuer auf der Grundlage eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 648 595 DM (darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 665 111 DM) und eines zu versteuernden Einkommens von 622 878 DM mit 260 262 DM und die Kirchensteuer mit insgesamt 23 396 DM fest. Zusätzlich erhob die Gemeinde Gewerbeertragsteuer in Höhe von 113 170 DM. Die Belastung mit Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbeertragsteuer betrug bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte 61,19 %.
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