FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2006
7 K 296/04
Normen:
EStG (1999) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 111

Kein höherer Teilwert aufgrund von Kursverlusten bei einem Fremdwährungsdarlehen (hier USD-Darlehen)

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 7 K 296/04

DRsp Nr. 2006/24633

Kein höherer Teilwert aufgrund von Kursverlusten bei einem Fremdwährungsdarlehen (hier USD-Darlehen)

Übliche Wechselkursschwankungen sind bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung nicht voraussichtlich dauernd und berechtigen daher nicht zu dem Ansatz eines höheren Teilwerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999.

Normenkette:

EStG (1999) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit der Ansatz eines höheren Teilwertes wegen einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung zu erfolgen hat.

Die Klägerin ist eine Partenreederei. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Motorschiffes "E...".

Der Erwerb des Motorschiffes im Jahr 1996 wurde teilfinanziert durch ein Darlehen der Hamburgischen Landesbank am 16. April 1996 in Höhe von 6.075.000 USD zu einem Kurs von 1,5035 DM/USD. Das Darlehen lief bis Juni 2004. Die Klägerin konnte jedoch jederzeit ganz oder teilweise tilgen. Ein Teilbetrag dieses Darlehens in Höhe von 3.010.000 USD wurde im Dezember 1996 in ein DM-Darlehen umgewandelt und am 27. Oktober 1998 mit einem Teilbetrag von 2.557.000 USD zu einem Kurs von 1,7911 DM/USD wieder zurück gewandelt. Wechselkurssicherungsgeschäfte schloss die Klägerin nicht ab.