FG Sachsen - Urteil vom 18.04.2012
6 K 1340/10
Normen:
InvZulG 2008 § 2 Abs. 1;

Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion einer insolventen GmbH infolge der Vernichtung der gesamten Produktionsanlagen durch ein Großfeuer

FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 6 K 1340/10

DRsp Nr. 2012/23420

Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion einer insolventen GmbH infolge der Vernichtung der gesamten Produktionsanlagen durch ein Großfeuer

1. Die Gewährung einer Investitionszulage setzt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte der insolventen Gesellschaft voraus. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt eine zulagenschädliche Betriebseinstellung jedenfalls dann vor, wenn objektiv die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird und subjektiv der Wille zur endgültigen Aufgabe der werbenden Tätigkeit und Verwertung der Wirtschaftsgüter vorhanden ist. 2. Eine sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung in der Insolvenz ist nicht zulagenschädlich, wenn die Sanierung zügig und die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt; dies gilt auch dann, wenn die Betriebsunterbrechung einer sog. sanierenden Übertragung vorangeht.