FG Köln - Urteil vom 14.06.2007
15 K 4522/05
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1789

Kein Kindergeld bei bloßer Duldung

FG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 15 K 4522/05

DRsp Nr. 2007/15555

Kein Kindergeld bei bloßer Duldung

Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seine Kinder im Jahr 2005 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1995 mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern, B, geb. 3.7.1997, und N, geb. 16.2.1999, in Deutschland. Ausländerrechtlich ist der Kläger in Deutschland nach § 55 Abs. 2 AuslG und ab 2005 nach § 60a AufenthG geduldet (Bl. 64 - 67 der FG-Akte).

Bis zum 31.12.2003 stand der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1.9.2004 bis 31.12.2005 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei E e.V. tätig. Der Verein führte Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge ab, jedoch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge (s. Vermerk vom 29.9.2005 Bl. 156 der KiG-Akte).