FG Köln - Urteil vom 20.06.2002
2 K 5401/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EWG-VO 1408/1 Art. 73 ; SGB III § 117 Abs. 1 ; SGB III § 16 Nr. 3 ; SGB III § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1179

Kein Kindergeld bei Nicht-Meldung eines arbeitslosen Kindes beim Arbeitsamt

FG Köln, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 5401/00

DRsp Nr. 2002/12434

Kein Kindergeld bei Nicht-Meldung eines arbeitslosen Kindes beim Arbeitsamt

Die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges arbeitsloses Kind setzt nach den einschlägigen Vorschriften des SGB III voraus, dass dieses beim Arbeitsamt gemeldet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind in einem anderen EU-Staat dem Arbeitsmarkt durch Meldung bei einem privaten Arbeitsvermittler zur Verfügung steht. Dem stehen die EU-Grundfreiheiten nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EWG-VO 1408/1 Art. 73 ; SGB III § 117 Abs. 1 ; SGB III § 16 Nr. 3 ; SGB III § 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Kinder A. und B.

Mit Antrag vom 18.11.1999 beantragte der Kläger Kindergeld für die Kinder A. (geb. am 26.6.1979) und B. (geb. am 24.7.1980) für die Zeit ab Mai 1997. Aufgrund von Ermittlungen des Beklagten ergab sich, dass A. entgegen den Angaben im Antrag nur bis zum 30.6.1997 die Schule besucht hatte; fürB lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung bis einschließlich Juli 1998 vor, weil er erst im Juli 1998 das 18. Lebensjahr vollendet hatte.