Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Kinder A. und B.
Mit Antrag vom 18.11.1999 beantragte der Kläger Kindergeld für die Kinder A. (geb. am 26.6.1979) und B. (geb. am 24.7.1980) für die Zeit ab Mai 1997. Aufgrund von Ermittlungen des Beklagten ergab sich, dass A. entgegen den Angaben im Antrag nur bis zum 30.6.1997 die Schule besucht hatte; fürB lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung bis einschließlich Juli 1998 vor, weil er erst im Juli 1998 das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
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