BFH - Urteil vom 02.06.2005
III R 86/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 Art. 12a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 5 S. 1 § 33a § 33b § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2061
BFH/NV 2005, 1927
BFHE 210, 137
BStBl II 2005, 756
DB 2005, 2060
DStRE 2005, 1200
FamRZ 2005, 1832
NJW 2005, 3456
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 254/02

Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Eintritt der Behinderung nach Vollendung des 27. Lebensjahres; Auslegung einer Norm entgegen ihrem Wortlaut

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III R 86/03

DRsp Nr. 2005/14213

Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Eintritt der Behinderung nach Vollendung des 27. Lebensjahres; Auslegung einer Norm entgegen ihrem Wortlaut

»Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 Art. 12a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 5 S. 1 § 33a § 33b § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der am 9. Mai 1969 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leistete in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 seinen Wehrdienst. Seit einem Verkehrsunfall am 9. April 1997 ist er schwerbehindert.

Im März 2002 beantragte der Kläger für seinen Sohn Kindergeld. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, weil die Behinderung des Sohnes nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei.