FG Köln - Urteil vom 25.06.2004
10 K 6286/03
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1782

Kein Kindergeld für behindertes Kind, das dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht

FG Köln, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 10 K 6286/03

DRsp Nr. 2004/13253

Kein Kindergeld für behindertes Kind, das dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht

Ein behindertes Kind, das über die Arbeitsverwaltung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Höhe der erzielbaren Arbeitslöhne spielt für die Beurteilung keine Rolle.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für das Kind M. (geboren am ...1978) Kindergeld zusteht.

Für M., der ... ist, wurden folgende Grade der Behinderung festgestellt:

08.09.1980 bis 27.06.1983

GdB 80 mit Merkzeichen G

28.06.1983 bis 06.12.1995

GdB 100 mit Merkzeichen G, B, RF und H

07.12.1995 bis 19.08.1999

GdB 100 mit Merkzeichen RF und H

20.08.1999 bis 31.08.2004

GdB 100 mit Merkzeichen RF

Nach dem Besuch der ... Schule ... besuchte M. die Berufsschule. Ab 01.09.1996 befand er sich im Qualifizierungslehrgang zur Erlangung arbeitsmarktorientierter Grundfertigkeiten beim Bildungszentrum .... Diesen beendete er im Juli 1998. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt M. nicht.

Vom 5. August 1999 bis zum 31. Dezember 2002 stand M. in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.