FG Münster - Urteil vom 27.08.2012
12 K 2574/11 Kg
Normen:
AO § 173 Abs 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 Nr 3;

Kein Kindergeld für behindertes Kind für bestandskräftig abgelehnte Zeiträume nach Ergehen eines Anerkennungsbescheids des Versorgungsamts über die Behinderung

FG Münster, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 12 K 2574/11 Kg

DRsp Nr. 2012/23405

Kein Kindergeld für behindertes Kind für bestandskräftig abgelehnte Zeiträume nach Ergehen eines Anerkennungsbescheids des Versorgungsamts über die Behinderung

Ein bestandskräftiger Kindergeldablehnungsbescheid, der mangels Vorlage einer Bescheinigung für die Behinderung des Kindes ergangen ist, kann nicht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen aufgehoben und geändert werden, wenn das Versorgungsamt erstmalig eine Behinderung des Kindes feststellt. Die "Tatsache" ist bei Ergehen des Ablehnungsbescheids noch nicht dagewesen, so dass keine nachträglich bekannt gewordene ursprüngliche Tatsache besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Im Streitfall traf die Antragstellerin zudem grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Behinderung. Ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ebenfalls nicht gegeben.

Normenkette:

AO § 173 Abs 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Nr 2; EStG § 32 Abs 4 Nr 3;

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Mutter von A 2, geboren: 16.08.1974. Ihr Sohn bekam ab dem 01.04.2007 eine bis zum 31.12.2009 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente.