BFH - Beschluss vom 19.09.2008
III B 113/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 146
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4073/06

Kein Kindergeld für ein in der Türkei lebendes Kind eines Rentners

BFH, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen III B 113/07

DRsp Nr. 2008/23622

Kein Kindergeld für ein in der Türkei lebendes Kind eines Rentners

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I. Der 1992 geborene Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2005 von der Schule abgemeldet und lebt seitdem in der Familie seines ältesten Bruders in der Türkei. Dort absolvierte er zunächst einen Sprachkurs. Seit September 2005 besucht er in ... eine private Ganztagsschule.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2005 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, der Sohn sei lediglich wegen pubertätsbedingter schulischer Probleme zum Schulbesuch in der Türkei geschickt worden und werde kurzfristig wieder nach Deutschland zurückkehren, blieb ohne Erfolg.