FG Münster - Urteil vom 23.04.2012
10 K 3219/11 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs 5; EStG § 70 Abs 2; EStG § 62 Abs 2;

Kein Kindergeld für ein über 24 Jahre altes Kind während dessen freiwilligem sozialen Jahr

FG Münster, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 10 K 3219/11 Kg

DRsp Nr. 2012/9899

Kein Kindergeld für ein über 24 Jahre altes Kind während dessen freiwilligem sozialen Jahr

Kindergeld für ein Kind, das während eines freiwilligen sozialen Jahres zum Kindergeldbezug der Eltern berechtigt hat, ist nicht mehr ab der Vollendung des 25. Lebensjahres zu gewähren; eine Ungleichbehandlung mit Zivildienstleistenden ist gerechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs 5; EStG § 70 Abs 2; EStG § 62 Abs 2;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat September 2011 aufgehoben hat.

Der Kläger erhielt für seinen am 18.08.1986 geborenen Sohn S. bis einschließlich August 2011 laufend Kindergeld.

S. studiert Informatik an der Technischen Universität A-Stadt und absolvierte vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 ein freiwilliges soziales Jahr beim Diakonischen Werk. Auf die vorgelegten Studienbescheinigungen sowie das Zeugnis und die Bescheinigung des Diakonischen Werkes wird Bezug genommen.

Während der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres wurde Kindergeld an den Kläger ausgezahlt.