FG Thüringen - Urteil vom 19.03.2013
1 K 757/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Kein Kindergeld für gewerblich tätiges Kind unabhängig von der Höhe der aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte

FG Thüringen, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 757/09

DRsp Nr. 2014/11705

Kein Kindergeld für gewerblich tätiges Kind unabhängig von der Höhe der aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte

1. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann der Elternteil Kindergeld nur beanspruchen, wenn es die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind einer gewerblichen Tätigkeit (hier als Kosmetikerin) nachgeht. 2. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang sich diese gewerbliche Tätigkeit als finanziell erfolgreich erwiesen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

In Streit steht die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 1.386,00 Euro.

Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Kindes A. Die Beklagte zahlte nach eigenen Angaben bis Juli 2006 laufend an sie Kindergeld, teilweise auf Anweisung der Klägerin direkt auf das Konto von A.

Der Familienkasse wurde bekannt, dass A im Zeitraum 1. November 2005 bis 16. August 2006 selbstständig als Kosmetikerin tätig war (Bl. 119 d. KG-Akte).